Schleswig-Holstein: Schulrechtliche Bestimmungen für Klassenfahrten und Studienfahrten
Schleswig Holstein - Ministerium für Bildung und Frauen
Lernen am anderen Ort (NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 167) Runderlass des Ministeriums für Bildung und
Frauen vom 19. Mai 2006 - III 422
http://www.schulrecht-sh.de/texte/l/lernen_am_anderen_ort.htm
Schleswig-Holstein: Landesrechtliche Regelungen zum Umgang mit Freiplätzen
1.3 Nach grundsätzlicher Entscheidung durch die Schulkonferenz sind Schulausflüge und die damit verbundenen Reisekosten für die teilnehmenden Lehrkräfte und Begleitpersonen rechtzeitig durch die Schulleitung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel schriftlich zu genehmigen. Hierbei hat die Schulleitung insbesondere darauf zu achten, dass die im Antragsformular verlangte „überschlägige Kostenrechnung“ bereits Angaben zu den einzelnen Positionen enthält und in der Summe die der Schule zur Verfügung stehenden Reisekostenmittel nicht übersteigt. Diese Sichtung der Angaben beinhaltet auch die Prüfung, ob eine sonstige Reisekostenübernahme oder Reisekostenminderung (z.B. durch die Inanspruchnahme von Freiplätzen oder durch andere Zuwendungen von dritter Seite) möglich ist. Der Schulausflug kann nur dann genehmigt werden, wenn eine Reisekostenerstattung für die Lehrkräfte und für etwaige Begleitpersonen aus den der Schule zugewiesenen Reisekostenmitteln (ggf. unter Berücksichtigung von Drittmitteln) möglich ist. Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf Erstattung der entstehenden bzw. entstandenen Reisekosten ist nicht zulässig.
Außerdem
Schleswig-Holstein: Erstattung der Reisekosten an Lehrerinnen und Lehrer für Schulfahrten
Handreichung für Schulleitungen und Lehrkräfte sowie Begleitpersonen zur Genehmigung und Abrechnung von Reisekosten bei Schulausflügen (für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und Förderzentren in Schleswig-Holstein)